BPat: Best Choice Nutrition
am 13.07.2006 von http://www.markenblog.de
In der Beschwerdesache 28 W (pat) 9/05 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke Best Choice Nutrition (Anmeldenummer: 304 23 668.3/29) zu befassen.
Die Marke war für Waren der Nizzaklassen 05, 29, 30 und 32 angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt als nicht unterscheidungskräf-tige Sachangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
Das DPMA hatte dazu ausgeführt:
[…] die angemeldete Wortmarke enthalte lediglich den sprach-üblich gebildeten Gesamtausdruck „Best Choice Nutrition“, der in seiner sinnge-mäßen deutschen Übersetzung „Nahrung bester Wahl“ bedeute und für den Vekehr einen Hinweis auf die besondere Qualität und Güte der Waren darstelle. Der grafisch gestaltete Anfangsbuchstabe „B“, der an eine springende oder tanzende Person erinnere, bewege sich noch im Rahmen des Werbeüblichen und falle im Gesamteindruck nicht derart ins Gewicht, als dass der Verkehr darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen werde, zumal die Bildkomponente einen Bezug zu den beanspruchten Diät- und Sportlernahrungsmitteln herstelle.
Gegen diesen Beschluss erhob der Markenanmelder Beschwerde beim Bundespatentgericht.
Das Bundespatentgericht stütze die Auffassung des DPMA und urteilte:
Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG a.F. zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis des Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) wie das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
[…] Vorliegend geht die grafische Ausgestaltung der Marke in Form des Anfangsbuchstabens „B“ nicht über die dem Verkehr geläufige, werbeübliche Gebrauchsgrafik hinaus und kann daher zum Markenschutz nichts beitragen. Zwar darf bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von grafischen Gestaltungselementen kein allzu …
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