BPat: 3D Marke
In der Beschwerdesache 26 W (pat) 343/03 hatte der 26. Senat des Bundespatentgerichts zur Unterscheidungskraft der nachfolgend
dargestellten 3D (IR Marke 765 229) zu entscheiden.
Die Markenstelle für Klasse 28 IR hat durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes den Schutz für alle Waren der Klasse 28 mit Ausnahme
von „jeux, jouets“ versagt wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung, der Endverbraucher
werde in der IR-Marke einen gebräuchlichen Ski erkennen, der mit einer Bindungsplatte versehen sei und sich lediglich in der
Wiedergabe der Ware selbst erschöpfe bzw. auf deren Bestimmung/Verwendungszweck hinweise. In Bezug auf die Waren, denen der Schutz
versagt worden ist, zeige die Marke keine Eigenschaft, welche sich erkennbar von dem bekannten Formenschatz abhebe. Die Wölbungen,
Rundungen und Vertiefungen dienten entweder nur der Zierde, der Stabilisierung bzw. der Verringerung des Luftwiderstands und oder der
Erhöhung der Bindungsplatte, seien also technisch bedingt.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde.
Der Senat urteilte:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der dreidimensionalen IR- Marke für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren der
Klasse 28 jegliche Unterscheidungskraft gemäß Art. 5 Abs. 1 MMA Art. 6 quienquies B Nr. 2 PVU i. V. m. §§ 152, 113, 37 Abs. 1, § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besitzt eine Marke
nur dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen
kommend zu kennzeichnen und diese Produkte und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR, 2002, 804 Philips). Zwar darf die Prüfung bei dreidimensiona…
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