Botox und Hyaluronsäure: Faltenbekämpfung unter heilberuflichem Vorbehalt

Im Kampf gegen Falten und Runzeln kommt immer öfter die chemische Keule zum Einsatz: Botox und Hyaluron sollen durch verschiedene Wirkmechanismen das Gesicht glatt und faltenfrei erscheinen lassen. Diese Methoden sind jedoch mitunter riskant; es bestehen medizinische Risiken für den Patienten und juristische Risiken für den Anwender. Denn nicht jeder Berufszweig, der sich mit der Verschönerung des menschlichen Antlitzes beschäftigt, darf hemmungslos Botox und andere Stoffe in das schlaff gewordene Gewebe injizieren – und dann auch keine Werbung hierfür betreiben.

Problemlage

In der Beauty-Branche wird gerne und oft mit allerlei Kuren, Mitteln und Methoden geworben, die den Menschlichen Körper in irgendeiner Weise verjüngen oder verschönern sollen. Das Problem hierbei ist, dass viele dieser Methoden unter der Menschlichen Haut wirken; u.U. gelten diese dann als Heileingriff und sind als solcher Ärzten bzw. Heilpraktikern vorbehalten.

Ein Verstoß gegen diesen Vorbehalt kann natürlich ernste juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Im Werberecht gibt es jedoch noch die Besonderheit, dass die bloße Ankündigung dieses Verstoßes für sich schon abgemahnt werden kann: Durch die Werbung für kosmetische Verfahren, die dem Arztvorbehalt unterliegen, können Kosmetiker eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers begründen. Argument: Dem Verbraucher wird vorgetäuscht, der Werbende sei für die beworbenen Eingriffe hinreichend qualifiziert. Selbst wenn später der konkrete Eingriff (z.B. Botox-Injektionen) gar nicht durchgeführt wird, so wird durch Werbung mit dem entsprechenden Stichwort (also Botox) die Aufmerksamkeit des Verbrauchers unbotmäßig von qualifiziertem Personal weg- und zu unqualifiziertem Personal hingeleitet (z.B. weil der Verbraucher im Vorfeld „Botox“ gegooglet hat).

Der IT-Recht Kanzlei liegt derzeit eine entsprechende Abmahnung vor; abgemahnt wurde ein Kosmetikinstitut, das für die Anwendung von Botox- bzw. Hyaluronsäure-Präparaten warb, ohne entsprechend qualifiziertes Personal vorzuhalten.

Arzt- bzw. Heilpraktikervorbehalt

Der eigentliche Kern des Problems liegt also im Vorbehalt zugunsten der Heilberufe, die genannten Eingriffe durchzuführen. Jetzt kann man natürlich trefflich darüber streiten, ob Botox-Injektionen sich so sehr von anderen Eingriffen (z.B. Tätowierungen oder Piercings) unterscheiden, dass hier gleich ein Arzt bzw. Heilpraktiker zum Einsatz kommen muss. Die Rechtsprechung sieht die Sache jedoch relativ klar: Injektionen in die Gesichtshaut sind aufgrund der immanenten Risiken grundsätzlich Heileingriffe.

Beispielhaft ein Auszug aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen (OVG-NRW, Beschluss v. 28.04.2006, Az. 13 A2495103):

„In materiell-rechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Tätigkeit des Faltenunterspritzens nach den Vorschriften des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der H… » Vollständiger Artikel
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Themen: Botox

Erschienen 11. Juli 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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