Borreliose-Erkrankung kann als Dienstunfall “gelten”

Das VG Braunschweig hat sich in seinem Urteil vom 26.03.2007 - 7 A 356/06 - mit der Frage der Anerkennung einer durch Zeckenbiss verursachten Borreliose bei einem Forstbeamten beschäftigt. Thematisiert wird vor allem die Frage, wann bei derartigen Infektionskrankheiten von einem Ablauf der im BeamtVG vorgesehenen Anzeigefristen auszugehen ist.

Der Kläger war als Forstbeamter tätig und bis Ende 1999 in einer Revierförsterei regelmäßig im Außendienst eingesetzt. Im November 2002 zeigte er einen Dienstunfall an und verwies auf eine Borreliose-Erkrankung. Er erläuterte, daß die Erkrankung 1994 nach einem Zeckenstich, den er im Außendienst erlitten hatte, erstmals diagnostiziert worden war. Die Anerkennung wurde verweigert. Der Kläger reichte in 2005 eine erneute Anzeige ein. Außerdem reichte er ein Attest ein, das bescheinigte, daß er sich im Jahre 1994 wegen einer Borrelien-Infektion in Behandlung befand. Der Kläger teilte außerdem mit, nach einer Behandlung mit Antibiotika davon ausgegangen zu sein, die Erkrankung sei ausgeheilt. Daher habe er damals von einer Unfallanzeige abgesehen. In den Folgejahren erlitt der Kläger immer wieder Zeckenbisse.

Dennoch lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorge ab. Der Kläger habe nicht die Ausschlussfrist von zwei Jahren gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG zur Anzeige des Dienstunfalls gewahrt. Auf die Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG könne der Kläger sich nicht berufen, weil er schon aufgrund der Behandlung im Jahr 1994 damit habe rechnen müssen, daß es schon innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG zu einem Anspruch auf Unfallfürsorge kommen könnte.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und verwies darauf, daß aufgrund weiterer Zeckenbisse in späteren Jahren nicht ausgeschlossen sei. daß die Erkrankung auf diese Bisse zurückzuführen sei. Mit der späteren Klage begehrte er die Feststellung, daß die Borreliose-Erkrankung als Folge eines Dienstunfalls anerkannt wird.

Das VG Braunschweig gab dem Kläger recht.

Eine Erkrankung, die ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, im Rahmen des Dienstes erleidet, stelle einen Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dar. Nach Nr. 3102 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gehören zu den in Betracht kommenden Krankheiten auch von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten, die fachmedizinisch als Zoonosen bezeichnet werden. Der Kläger sei augrund der Art seines Dienstes jahrelang der Infektion mit einer Borreliose ausgesetzt gewesen. Borreliose treten nach Zeckenbissen anders als die Frühsommer-Meningoenzephalitis - FSME - bundesweit auf und es sei belegt, daß das Risiko an einer Borreliose zu erkranken z.B. für Waldarbeiter deutlich höher sei als für die Allgemeinbevölker…

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Themen: Braunschweig , Erkrankung , Borreliose , Zeckenbiss Dienstunfall Forst

Erschienen 23. Mai 2007 auf http://blog.juracity.de.

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