Bonusmodelle von Apotheken – nur in sehr engen Grenzen zulässig
Wie die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) berichtet, hat das OVG Lüneburg mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 08.07.2011, Az.:
13 ME 94/11, 13 ME 95/11 sowie 13 ME 111/11), dass die Grenzen für Werbegaben wie Apotheken-Taler, oder Bonusgutscheine, bei der
Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten besonders eng sind.
In den Beschlüssen hatten die Richter über die Zulässigkeit mehrerer, unterschiedlich ausgestalteter Bonussysteme von Apotheken zu
entscheiden:
Zwei gewährten ihren
Kunden im Wert von 1,50 EUR pro
Arzneimittel bzw. 3 EUR pro Rezept für die Folgebestellungen. Diese Gutscheine wurden allerdings nur für die nicht preisgebundenen
Artikel gewährt.
Eine Präsenzapotheke, gab hingegen nicht näher gekennzeichnete „Taler“ an die Kundschaft aus. Diese konnten dann zum Erwerb von
Prämien angesammelt werden. Die zuständige Apothekenkammer sah in den Rabattgutscheinen einen Verstoß gegen die
Arzneimittelpreisbindung und untersagte den Betreibern der Apotheken die jeweiligen Bonusmodelle.
Auch die Richter des OVG Lüneburg haben in zwei der drei zu entscheidenden Fällen Verstöße angenommen. Unter Bezugnahme auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteile v. 09.09.2010, Az.:I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR
125/08 und I ZR 26/09) beschlossen die Richter, dass ein Apotheker bereits dann gegen die Arzneimittelpreisbindung verstößt,
„wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber
gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen
lassen.“
Sodann wird in dem Beschluss die Rechtsprechung des BGH zum sog. „Punktesystem“ herausgearbeitet:
„Während im Falle des Punktesammelsystems“ einer Präsenzapotheke, bei dem ein Punkt pro verschreibungspflichtigem Medikament
ausgegeben wurde und bei Erreichen von zehn Punkten eine Gutschrift in Höhe von 10,00 EUR oder eine Erstattung der Praxisgebühr
erfolgen sollte, eine geringwertige Kleinigkeit bejaht wurde (I ZR 98/08) wurde im Falle einer Versandapotheke, die für jedes Rezept
mit zwei verschriebenen Arzneimitteln einen Einkaufsgutschein über 5,00 EUR ausstellte, eine Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle
angenommen (I ZR 37/08). Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5,00 EUR durch eine
Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten
Wert von 0,50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein
Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0,40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit). Nach der…
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