Bonitätsauskünfte künftig wegen Datenschutz eingeschränkt

Die bisherige Praxis der Einholung von Bonitätseinkünften wird eingeschränkt. Auf der Sitzung des Düsseldorfer Kreises, des Versammlung der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereicham 17./18. April 2008 in Wiesbaden, wurden die datenschutzrechtlichen Bedenken erörtert. Auskünfte sind demnach gemäß § 29 Absatz 2 Nr. 1a BDSG grundsätzlich nur erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt wurde. Die Versammlung faßte entsprechend folgenden Beschluss:

Keine fortlaufenden Bonitätsauskünfte an den Versandhandel

Auskunfteien dürfen Bonitätsauskünfte gemäß § 29 Absatz 2 Nr. 1a BDSG grundsätzlich nur erteilen, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Besteht zwischen diesem Dritten (also dem anfragenden Unternehmen) und dem Betroffenen ein Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen das anfragende Unternehmen während der gesamten Dauer des Bestehens ein finanzielles Ausfallrisiko trägt (z.B. Ratenzahlungskredit, Girokonto, Energielieferungs-, Telekommunikationsvertrag), so dürfen Bonitätsauskünfte nicht nur zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der Betroffene ein solches Vertragsverhältnis beantragt hat, sondern während der gesamten Laufzeit des Vertragsverhältnisses und bis zur Erfüllung sämtlicher Pflichten des Betroffenen. Ein Versandhandelsgeschäft stellt als solches kein Dauerschuldverhältnis dar. Die aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den Kunden möglicherweise bestehende Wahrscheinlichkeit und darauf gegründete Erwartung, dass der Kunde nach der ersten Bestellung wiederholt bestellen wird, und die zur Erleichterung der Bestellvorgänge möglicherweise erfolgte Einrichtung eines „Kundenkontos” rechtfertigten es nicht, ein Versandhandelsgeschäft mit einem Dauerschuldverhältnis gleichzusetzen. Ein berechtigtes Interesse seitens des Versandhandels gem. § 29 BDSG ist demnach nur gegeben, wenn aufgrund eines konkreten Bestellvorgangs ein finanzielles Ausfallrisiko vorliegt. Nach Vertragsschluss sind Bonitätsauskünfte an Versandhändler dann nicht zu beanstanden, wenn ein Ratenzahlungskredit vereinbart wurde oder noch ein offener Saldo besteht. In allen anderen Fällen ist das Rechtsgeschäft nach Abwicklung des einzelnen Kaufgeschäftes für den Versandhandel abgeschlossen, ein berechtigtes Interesse an Bonitätsauskünften ist dann nicht mehr zu belegen. Damit sind Nachmeldungen oder sonstige Beauskunftungen in dieser Konstellation rechtlich unzulässig. Hinweis: Die Vertreter des Versandhandels und der Auskunfteien haben sich bereit erklärt, ihre Verfahren entsprechend den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen bis spätestens Ende September 2008 umzustellen.

- *** -

Rechtsgrundlage

§ 29 BDSG [Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung… » Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Datenschutz , Inkasso , Wiesbaden , Datenschutz-recht , Daten , Schufa

Erschienen 2. Juli 2008 auf http://www.jur-blog.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

LG Hamburg: Einwilligung in Telefonwerbung darf gespeichert werden

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 4. September 2009 — LG Hamburg, Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08 §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. Nr. 3 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 4 UW…

GEZ & Co. sollen auch schnüffeln dürfen?!

Schnüffelblog | 4. September 2007 — Ein Kommentator zum letzten Artikel macht auf eine geplante neue Schnüffelermächtigung aufmerksam, zu finden am Ende des Entwurfs …

Richtigstellungsansprüche aufgrund Datenschutzrechts gegen die Schufa?

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 27. November 2006 — Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt in §35 Abs. 1 BDSG, daß unrichtige personenbezogene Daten zu berichtigen sind. …

Entwurf des Bundesdatenschutzgesetzes liegt (mir) vor

Datenschutzbeauftragter Online | 21. Oktober 2008 — Der (noch nicht öffentliche) Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz liegt mir vor. Es stehen einige Änderungen an, so im…

Keine materiellen Änderungen im Datenschutz durch Reform des § 4 BDSG

walfischbucht | 4. September 2006 — Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse in der Wirtschaft wurde unter anderem auch § 4 Bundesdatenschutzgesetz (…

Adresshandel Gesetz: Adresshandel und Datenschutz

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 13. Mai 2008 — Beim Handel mit Adressdaten kollidieren regelmäßig die unterschiedlichen Interessen von werbenden Unternehmen einerseits und werbe…

Darf ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf Facebook kontrollieren?

Onlinerechtlich | 27. Mai 2011 — Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf Facebook oder in anderen Social-Media Angeboten beobachten und eventuell arbeitsre…

BGH – Lehrerbewertungen im Internet sind zulässig

Anwaltskanzlei von Olnhausen | 23. Juni 2009 — Der VI. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, daß die Bewertung von Lehrern durch Schüler auch im Internet grds. zulässig ist,…

BDSG: Neues Datenschutzrecht gibt Verbrauchern ab dem 01.04.2010 bessere Rechte bei Scoring u.a.

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 1. April 2010 — Seit dem heutigen 01.04.2010 gilt ein teilweise überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für Verbraucher interessant si…

“Datenpanne” bei AachenMünchner und Allfinanz

Handelsvertreter Blog | 31. Mai 2010 — Unglaubliche Zustände bei AachenMünchnener ! Der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG wurden Kundendaten von Kunden der …

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Düsseldorfer Kreis