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BOMBENFEST

am 09.01.2008 von http://sewoma.de/berlinblawg

“So behauptet er, der Gurt seiner Taschen sei bombenfest, so als habe er seine Taschen in Kriegsgebieten getestet”,
lautet ein Satz aus der Widerspruchsbegründung in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin.
Abgesehen davon, dass Einwendungen, die sich darauf stützen, …

Die Einwendung der unclean hands im Wettbewerbsrecht oder doch Titeltausch?

DPMS INFO / Die Einwendung unclean hands findet in der Literatur zum Wettbewerbsrecht mehr und mehr Anhänger. Die Einwendung unclean hands könnte der Verletzer (Abgemahnte) dem Verletzten (Abmahner) entgegenhalten, soweit der Verletzte selbst zeitnah ähnlich…

„Amtshilfe durch das Ordnungsamt?

RA J. Melchior, Wismar / Das Ordnungsamt übersendet mir eine Akte und schreibet: „Gleichzeitig möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mir für die Widerspruchsbegründung den 12.o9.2007 als Termin setze. Danke, sehr entgegenkommend, aber die Widerspr…

China: Kampf gegen Markenpiraterie

MarkenBlog / Markenbusiness berichtet zur aktuellen Situation in Pekings Silk Street Mall nach der erfolgreichen Klage diverser Luxuslabel. Wer sich allerdings vor Ort selbst ein Bild von den noch angebotenen Waren macht, der wird feststellen, dass es auf Pekin…

Arbeitsgericht Berlin lehnt Antrag der GDL auf einstweilige Verfügung gegen die Einteilung zu Notdienstarbeiten ab

Recht und Alltag / Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag (Az.: 24 Ga 16462/07) der GDL, der Deutschen Bahn AG im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, streikbereite Arbeitnehmer zu Notdienstarbeiten im Arbeitskampf heranzuziehen, zurückgewiesen.…

Abmahnungswellentief

domainblog / Die Vorsitzende des Vereins Abmahnwelle e.V., Frau Jutta R, wurde erfolgreich wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsrecht abgemahnt, teilt der Kollege Frhr. v. Gravenreuth in einer Pressemiteilung mit. Im geschlossenen Bereich der Internetse…

LG Hamburg: Zur Störerhaftung bei einem offenen WLAN

BERLIN BLAWG / Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 26. Juli 2006 – AZ: 308 = 407/06 – entschieden, dass die Einwendung, ein offenes WLAN betrieben zu haben, nicht geeignet ist, die Unterlassungsansprü…

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