Schönheitsreparaturklausel unwirksam wegen Farbdiktat
www.rechtsklarheit.de | 21. Januar 2010 — Der BGH (Urt. v. 20.01.2010 – VIII ZR 50/09) hat seine Rechtsprechung zum Farbdiktat in den Schönheitsreparaturkla…
Nicht genug damit, dass einige Vermieter wohl nur darauf hoffen können, dass ihre Mieter nicht auf die Idee kommen, einen Tapetenwechsel zu fordern, bleiben sie möglicherweise nach dem Auszug des Mieters auch noch komplett auf den Kosten der Endrenovierung sitzen.
Fallstrick ist wiederum eine “starre Regelung”, diesmal in Form einer Abgeltungsklausel mit “starrer” Abgeltungsquote. Diese lautet oft so:
“Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung der anteiligen Kosten nach folgenden Prozentsätzen nachkommen:
bei Küche, Bad, WC, Duschen nach einer Nutzungsdauer von mehr als: 6 Monaten 17% 12 Monaten 33% ….” usw.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.10.2006, AZ: VIII ZR 52/06 festgestellt, dass eine solche Formularklausel im Mietvertrag unwirksam ist. Der Grund: Die Klausel verpflichtet den Mieter auch dann zur Zahlung des vorgesehenen Prozentsatzes, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Abnutzungsgrad noch gar nicht erreicht ist. Hierdurch wird der Mieter unangemessen benachteiligt.
Die Mieter mit einer solchen Klausel im Formularmietvertrag freut’s. Sie können ausziehen, ohne zu renovieren und müssen nicht einmal anteilig die Renovierungskosten übernehmen.
Aber Vorsicht: Auch hier gilt dies nur, wenn es sich um einen Formularvertrag handelt, der Vermieter also noch mit anderen Mietern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat oder abschließen wollte.
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