BND zur Auskunft an Journalisten verpflichtet
Handakte WebLAWg | 29. November 2007 — Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst verpflichtet ist, einem Journal…
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst verpflichtet ist, einem Journalisten Auskunft über ihn betreffende personenbezogene Daten zu erteilen, auch soweit diese in Akten enthalten sind.
Die Berliner Zeitung berichtete Anfang November 2005 in einem Artikel über die Observation eines Journalisten durch den Bundesnachrichtendienst. Das Thema wurde in den folgenden Wochen von anderen Medien aufgegriffen, woraufhin im November 2005 das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof a.D. Dr. Schäfer als Sachverständigen beauftragte, den in der Presse erhobenen Vorwürfen nachzugehen. Es sollte aufgeklärt werden, ob der Bundesnachrichtendienst über längere Zeiträume hinweg Journalisten überwacht habe, um so deren Informanten aus dem Bundesnachrichtendienst zu enttarnen. Im Mai 2006 wurde das in der Öffentlichkeit als "Schäfer-Bericht" bezeichnete Gutachten des Sachverständigen in einer teilweise anonymisierten Fassung veröffentlicht.
Der klagende Journalist ist bei der Berliner Zeitung angestellt und begehrte als Folge des "Schäfer-Berichts" vom Bundesnachrichtendienst Auskunft darüber, "welche Informationen und Daten Sie über mich gespeichert haben". Der Bundesnachrichtendienst entsprach dem Auskunftsbegehren des Klägers nur hinsichtlich elektronisch gespeicherter Daten, lehnte aber Auskünfte über den Inhalt seiner Akten ab.
Die daraufhin erhobene Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig war, hatte Erfolg. Nach § 7 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4 BNDG gespeicherte Daten. Obwohl in § 4 Abs.1 BNDG nur von der Speicherung von Informationen in Dateien die Rede ist, muss § 7 BNDG in Anbetracht des Grundrechts des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass zu "gespeicherten Daten" auch solche zählen, die in Akten enthalten sind, ohne elektronisch g…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. November 2007 auf http://herrschendemeinung.de/.
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