BMJ: Vorratsdatenspeicherung bleibt zulässig
am 20.03.2008 von Die herrschende Meinung
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:Das Bundesverfassungsgericht hat heute im Eilverfahren
entschieden, dass es auch weiterhin möglich bleibt,
Telekommunikationsverkehrsdaten sechs Monate lang zu speichern.
Die Karlsruher Richter hatten über einen Eilantrag zu
befinden, mit dem die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Umsetzung der europäischen Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung angegriffen wurde.
Die Karlsruher Richter haben keinen Anlass dafür
gesehen, die Speicherung der Verkehrsdaten entsprechend der
EU-Richtlinie bis zur Entscheidung in der Hauptsache
auszusetzen.
Damit bleibt es dabei, dass Deutschland weiterhin
vollumfänglich seinen europarechtlichen Verpflichtungen
gerecht werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die
Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf die
verfassungsrechtlich gebotene effektive Strafverfolgung weiterhin
berechtigt sind, Abrufersuchen nach § 100g StPO zu stellen.
Die Telekommunikationsunternehmen müssen bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen ihren Datenbestand auf die
beantragten Verkehrsdaten durchsuchen und diese vorhalten.
Lediglich bei der Frage, in welchen Fällen die vom
Telekommunikationsunternehmen aufgrund eines Abrufersuchens
ermittelten Daten an die Strafverfolgungsbehörden
übermittelt werden dürfen, ist das Gesetz bis zur
Entscheidung in der Hauptsache mit bestimmten Maßgaben
anzuwenden:
Uneingeschränkt zulässig ist die
Übermittlung,
a) wenn es um die Verfolgung der in §100 a Abs. 2 StPO
genannten schweren Straftaten geht und die übrigen
Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen
…
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