BMJ: Neuer Verbraucherschutz bei Krediten vereinheitlicht Fernabsatzrecht für Internet-Auktionen und Online-Shops

bmj.de, PM Berlin, den 2. Juli 2009 – Mehr Ver­brau­cher­schutz bei Kre­di­ten und schnel­le­rer Zah­lungs­ver­kehr in Eu­ro­pa – Verbraucher erhalten künftig bessere Informationen bei Kreditverträgen und werden vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Zugleich wird der bargeldlose Zahlungsverkehr in der europäischen Union vereinfacht. Denn der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet.

“Wir haben heute die Verbraucherrechte beim Abschluss von Kreditverträgen gestärkt. Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland werden künftig besser über Konditionen von Verträgen informiert. Damit können Kreditangebote besser verglichen und das für den Einzelnen beste Angebot leichter gefunden werden. Zugleich schieben wir unseriösen Lockvogelangeboten einen Riegel vor”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. “Auch der bargeldlose Zahlungsverkehr innerhalb Europas wird einfacher. Jeder Kunde kann künftig auch Bestellungen im europäischen Ausland statt mit Kreditkarte per Lastschrift oder Überweisung abwickeln. Die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen – gerade auch im Internet – werden vereinheitlicht. Damit besteht bei Online-Käufen künftig mehr Rechtssicherheit”, ergänzte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

1. Verbraucherdarlehen

Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.

Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.

Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelte…

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Themen: Internet , Berlin , Verbraucherschutz , Online , Bmj , Reform , Fernabsatz , Abmahnungen , Ecommerce , Verbraucher , Brigitte Zypries , Kreditkarte , Riegel , Online-auktionen , Online-shop

Erschienen 13. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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