Das P-Konto kommt
LawBlog | 29. Juni 2010 — Ab 1. Juli kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto…
Pressemitteilung des BMJ
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:
Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so – auch im Interesse ihrer Gläubiger – am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.
Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.
Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.
Zum Hintergrund: Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.
Einrichtung eines P-KontosAb dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäfts…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juli 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.
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ent-schuldigung.de | 2. Juli 2010 — Mit der Einrichtung eines P-Kontos steht dem Kontoinhaber ein pfändungsfreier Betrag von 985,15 EUR automatisch zu. Eine zusä…