BMJ: In Zukunft kein “fliegender Gerichtsstand” mehr?

Wie heise.de berichtete, plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die Zukunft eine Änderung der Gerichtsstandsregelungen. Gemäß § 32 ZPO und inhaltsgleicher Sonderregelungen in speziellen Gesetzen können gerichtliche Entscheidungen dort beantragt werden, wo eine “unerlaubte Handlung” begangen worden ist. Dies ist bei Wettbewerbsverstößen im Internet bekanntlich jeder Ort, an dem der fragliche Verstoß am Bildschirm abgerufen werden kann, also überall. Nunmehr gehe aus einem Schreiben des Bundesjustizministeriums hervor, so heise.de, “dass bei Internet-Delikten nur noch jenes Gericht angerufen werden kann, in dem der Rechteinhaber oder der potenzielle Verletzer seinen Wohnsitz hat” (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: fliegender Gerichtsstand). In der Folge kann dann etwa nicht mehr der Münchener Abmahner den Berliner Onlinehändler vor einem Hamburger Gericht verklagen. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Gesetzeserlass dazu führt, dass Onlinehändler den Wahl ihres Niederlassungsorts davon abhängig machen, wie abmahn…

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Themen: Justiz , Abmahnung , Klage , Unterlassung

Erschienen 24. November 2008 auf http://damm-legal.de.

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