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BMJ: In Zukunft kein “fliegender Gerichtsstand” mehr?

am 24.11.2008 von http://damm-legal.de

Wie heise.de berichtete, plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die Zukunft eine Änderung der Gerichtsstandsregelungen. Gemäß § 32 ZPO und inhaltsgleicher Sonderregelungen in speziellen Gesetzen können gerichtliche Entscheidungen dort beantragt werden, wo eine “unerlaubte Handlung” begangen worden ist. Dies ist bei Wettbewerbsverstößen im Internet bekanntlich jeder Ort, an dem der fragliche Verstoß am Bildschirm abgerufen werden kann, also überall. Nunmehr gehe aus einem Schreiben des Bundesjustizministeriums hervor, so heise.de, “dass bei Internet-Delikten nur noch jenes Gericht angerufen werden kann, in dem der Rechteinhaber oder der potenzielle Verletzer seinen Wohnsitz hat” (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: fliegender Gerichtsstand). In der Folge kann dann etwa nicht mehr der Münchener Abmahner den Berliner Onlinehändler vor einem Hamburger Gericht verklagen. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher …

Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten?

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(nicht ganz) fliegender Gerichtsstand

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / In Internetsachen - also in Urheber- oder Wettbewerbssachen, die im Internet spielen - gilt der so genannte “fliegende Gerichtsstand”: das Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Internetseite “bestimmungsgemäß a…

LG Mosbach: Fliegender Gerichtstand im Internet! Oder nicht? - Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Ge

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann. <br>…

Best practice: 10 Regeln, wie der Onlinehändler den Kundenansturm zu Weihnachten besteht

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte / Die deutsche Zeitschrift “CIO” (Chief Information Officer) hält Ratschläge vor, wie dem alljährlichen Weihnachtsansturm aus Sicht der Onlinehändler Rechnung zu tragen ist. CIO wörtlich: “Unendliche Warteschleifen, Besetztzeiche…

Studie: Der Verkauf über einen Onlineshop ist für kleinere Onlinehändler wichtiger als über eine Auktionsplattform

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte / Laut einer Studie des Forschungsinstituts ibi research an der Universität Regensburg (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie) verlieren die Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon gegenüber dem Verkauf über…

Netzjargon: Gebräuchlichen Abkürzungen im Internet - von “1337″ bis “YMMV”

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte / Eine ansprechende Gegenüberstellung der im Internet verwendeten Abkürzungen (”Netzjargon”) bietet die Zusammenstellung bei wikipedia.de (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wikipedia). Neben bekannteren Abk…

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