BMJ feiert neuen Schuldnerschutz (”P-Konto”)
am 05.09.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress
Mit einer Pressemitteilung feiert das Bundesjustizministerium die Verabschiedung eines Gesetzentwurfes zur Reform des Kontopfändungsschutzes durch das Bundekabinett:
Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen.
…
Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 € pro Monat erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden.
Schon jetzt kann - wie in der Pressemitteilung richtig angemerkt wird - jeder Schuldner durch Beschluss des Gerichts (Rechtspflegers) sein gepfändetes Konto pfandfrei stellen lassen, wenn darauf unpfändbare Lohn- oder Sozialleistungen eingehen. Er muss nur aktiv werden und das Gericht beschäftigen, das eine auf den Einzelfall zugeschnittene Entscheidung trifft.
Künftig werden mit “P-Konto” die Gerichte nicht mehr gebraucht. Egal, was auf dem “P-Konto” eingeht: der Sockelbetrag ist …
Frage.Muss jede Bank ein solches P-Konto auf Verlangen des Kunden einrichten oder kann die Bank das ablehnen?Wie hoch ist der pfändungsfreie Betrag bei Drei im Haushalt lebenden Personen?Wer kann mir diese Auskunft erteilen?
P-Konto
Blickpunkt Recht & Steuern / Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit dem Entwurf soll ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt werden, auf dem ein Schuldner f…
P-Konto
Blickpunkt Recht & Steuern / Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit dem Entwurf soll ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt werden, auf dem ein…
Reform des Kontopfändungsschutzes kommt !
Rechtblog / Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Der Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO in Höhe von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung erfasst und für je…
BGH: § 850k ZPO entsprechend anwendbar bei Guthaben aus laufenden Sozialleistungen
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Für Schuldner: Neues bei der Kontopfändung; das P - Konto
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Pfändungsmöglichkeiten und Pfändungsschutz der Altersvorsorge von Schuldnern
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Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger
recht verständlich / Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger Herr A hatte Schulden. Seine Gläubigerin hatte einen Schuldtitel in der Hand. Nachdem Herr A nicht freiwillig zahlen konnte, ging sie den üblichen…
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