BMAS zum neuen Beschäftigtendatenschutz: Keine Abweichung durch Betriebsvereinbarungen?
von Oliver Zöll
Die Teilnehmer der NZA-Jahrestagung in Frankfurt konnten diesen Samstag (08.10.2011) von Herrn Prof. Dr. Rainer Schlegel (Abteilungsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)) Neuigkeiten zum Entwurf des Beschäftigtendatenschutzes erfahren.
Bekanntlich ist das BMAS nicht federführend, sondern das Innenministerium. Dennoch ist das BMAS beteiligt. Prof. Dr. Rainer Schlegel bestätigte, dass derzeit um einen neuen Entwurf gerungen wird. Viele Details waren dazu leider nicht zu erfahren.
Interessant war aber die Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Schlegel , dass nach Ansicht des BMAS § 32l Abs. 5 Entwurf-BDSG (leider) tatsächlich so zu verstehen sein soll, dass aufgrund von Betriebsvereinbarungen nicht von den § 32ff. Entwurf-BDSG abgewichen werden kann. Das soll - was für mich nicht nachvollziebar ist – trotz des geänderten Wortlautes in § 4 Abs. 1 Entwurf-BDSG gelten, der Betriebsvereinbarung ausdrücklich als “andere Rechtsvorschriften” benennt. Herr Prof. Dr. Schlegel ließ aber erkennen, dass dieser Punkt anders geregelt werden soll und dass insoweit auch eine Änderung des Entwurfes zu erwarten ist. Zum Beispiel könnte eine enumerativ Aufzählung der Fallgruppen erfolgen, bei welchen durch Betriebsvereinbarungen von den §§ 32 Entwurf-BDSG abgewichen werden kann. Das BMAS sieht allerdings die Disposition der Betriebsparteien über das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter als problematisch an und würde wohl bevorzugen, dass ein solcher Katalog dann generell gesetzlich erlaubt ist und nicht nur im Rahmen von Betriebsvereinbarungen.
Insgesamt vermittelte Herr Prof. Dr. Schlegel den Eindruck, dass derzeit keine Einigung hinsichtlich eines finalen Entwurfes für das Beschä…
» Vollständiger ArtikelThemen: Datenschutz , Frankfurt , Bundesministerium , Bmas , Beschäftigtendatenschutzgesetz Entwurf Für Betriebsvereinbarung
Erschienen 10. Oktober 2011 auf http://www.itlawcamp.de.
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