Blutprobenentnahme: Meine Einsichtsfähigkeit beurteile ich selbst

Ganz interessant, worüber der Kollege Melchior in seinem Blog gerade berichtet hat. Ein Schriftstück, in dem der Beschuldigte anlässlich einer Blutentnahme ausdrücklich in die Blutprobenentnahme einwilligt und bestätigt, dass er “einsichtsfähig” ist. Da stellt sich dann doch wirklich die Frage: Wie soll das denn gehen? Kann er das überhaupt wirksam, wenn er erheblich angetrunken ist? Und: Führen die einschreitenden Ermittlungsbeamten damit nicht selbst die Voraussetzungen für ihre eigene Zuständigkeit herbei. Das hatte das BVerfG m.E. anders gesehen. Spontan fällt einem dazu der Begriff “Manipulation” ein. Ich bin mal gespannt, wie die Gerichte damit umgehen werden.

Siehe auch:

BVV nach Fehler bei der Blutentnahme, aber dennoch verurteilt Inzwischen liegt die 2. Entscheidung des OLG Oldenburg zum Beweisverwertungsverbot bei einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs.... Blutentnahme: Richterlicher Eildienst im LG Bezirk Frankfurt erforderlich… » Vollständiger Artikel
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Themen: Frankfurt , Stpo , Zuständigkeit , Richtervorbehalt , Einwilligung , Ermittlungsverfahren , Bezirk , Olg Oldenburg , Blutentnahme

Erschienen 22. März 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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