Blutproben bei Autofahrern – nicht ohne Richter
Blutproben bei Autofahrern dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses entnommen werden, ansonsten sind sie im nachfolgenden Strafverfahren oder Bußgeldverfahren nicht verwertbar. Mit dieser Begründung wurde jetzt ein Autofahrer trotz Fahrens unter Haschischeinfluss vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht freigesprochen.
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle schöpfte ein Polizeibeamter bei einem Autofahrer, der gerötete Bindehäute und eine verzögerte Pupillenreaktion hatte, den Verdacht, dass der Fahrer unter Drogeneinfluss gefahren sei. Nachdem auch ein freiwilliger Drogenschnelltest auf THC, den Hauptwirkstoff von Haschisch, positiv reagierte, ordnete der Polizeibeamte die Entnahme einer Blutprobe beim Betroffenen an.
Dies reichte den OLG-Richtern jedoch nicht: Im Zeitalter des Mobiltelefons sei nicht mehr ohne weiteres von Gefahr im Verzug auszugehen, weil kein Richter erreichbar ist oder die Gefahr besteht, dass eine später entnommene Blutprobe als Beweismittel nicht mehr geeignet ist. Denn nur dann dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Blutproben anordnen. Hier ordnete aber der Polizeibeamte die Blutprobenentnahme an, ohne vorher über Mobiltelefon versucht zu haben, einen Richter zu erreichen und ohne, dass besondere Gründe dafür vorlagen, dass die Blutentnahme besonders eilig gewesen wäre. Die aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe vom Amtsgericht erfolgte Verurteilung hat das Oberlandesgericht auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten aufgehoben. Der Autofahrer wurde freigesprochen.
In der Anordnung des Polizeibeamten liege ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt, weil dieser sich generell für anordnungsbefugt gehalten und keine Überlegungen dazu angestellt habe, ob die Anordnung der Blutentnahme im konkreten Fall einem Richter vorbehalten war, welche Umstände im konkreten Einzelfall die von ihm pauschal unterstellte Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründeten und wodurch seine Anordnungskompetenz ausnahmsweise eröffnet war.
So war die Blutentnahme rechtswidrig und das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung nicht verwertbar.
In der Vergangenheit war die polizeiliche Anordnung einer Blutprobe durchaus üblich, weil in der Zeit, als es noch keine Mobiltelefone gab, war ein Richter regelmäßig nicht rechtzeitig erreichbar, was zur Folge hatte, dass es durch den Alkoholabbau im Blut zu einem Beweismittelverlust kommen konnte, wenn nicht die polizeiliche Anordnung einer Blutprobe möglich wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Zeit in einer Reihe von Entscheidungen an die Annahme von Gefahr im Verzug strengere Anforderungen gestellt, zumal wegen der heutigen verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten ein Richter schneller und leichter erreichbar ist als früher.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 1 SsOWi 92/09
Ursprünglicher Text:
P…
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Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 7. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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