Blutprobe und Richtervorbehalt

Eine Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine unter Verletzung des Richtervorbehaltes von § 81a Abs. 2 StPO gewonnene Blutprobe unterliege einem Beweisverwertungsverbot, ist nicht zulässig erhoben, wenn nichts dazu mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte in die Blutentnahme eingewilligt hatte.

Die ohne Hinzuziehung eines Richters getroffene Anordnung eines Polizeibeamten, bei einem Beschuldigten eine Blutprobe zu entnehmen, führt jedenfalls dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Polizeibeamte keinen Richter eingeschaltet hatte, weil dies in einer allgemeinen innerdienstlichen Weisung so vorgesehen war.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 3. November 2009 – 1 Ss 183/09

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Themen: Blutprobe , Oldenburg , Blutentnahme
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 4. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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