Blutprobe: Keine Gefahr in Verzug nach richterlicher Verweigerung einer Anordnung

Dieser Fall spielt zwar nicht im Verkehrsrecht, ist aber gerade dort wichtig: Das LG Berlin, Beschluss vom 30.11.2009 - 522a-2/09, BeckRS 2009, 88609 hatte sich mit einer Blutprobenentnahme nach verweigerter Anordnung des Ermittlungsrichters - § 81a Abs. 2 StPO - zu befassen. Trotz der Ablehnung einer Entscheidung durch den Richter hatte die Polizei einfach die Blutprobe entnommen! Leitsatz des LG Berlin:

Verweigert ein Richter nach seiner Anrufung durch die Staatsanwaltschaft eine positive Entscheidung über die Blutabnahme mit der Begründung, dass er «aufgrund unzureichender Information keine Entscheidung treffen könne»…

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Themen: LG Berlin , Lau
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 1. Februar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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