Blutentnahme ohne Richter: Kein zwingendes Beweisverwertungsverbot
Üblicherweise gibt es regelmäßig Streit, wenn Blutproben ohne richterliche Prüfung angeordnet werden – wobei die bisherigen Fälle
grossteils Nachts stattfanden. Nun gibt es beim OLG Frankfurt a.M. (2 Ss-0Wi 887/10) den Fall eines übermütigen Polizeibeamten mit
folgendem Sachverhalt:
Der Betroffene war an einem gewöhnlichen Werktag gegen 13.36 Uhr angehalten worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem unter normalen
Umständen ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Vor einer selbständigen Anordnung war der Polizeibeamte daher gehalten, zumindest
telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Was so selbstverständlich klingt, sah das vorher sogar noch anders. Dennoch sieht das OLG selbst in diesem krassen Fall kein
Verwertungsverbot. Neben den üblichen Ausführungen dazu, dass die ansonsten problemlos genehmigt worden wäre (ständige Rechtsprechung des BGH), führt das OLG
noch aus:
Gegen ein Verwertungsverbot spricht hier auch die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Dem Eingriff, dem sich der Betroffene
unterziehen musste, stellt lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar [...], dem das erhebliche
öffentliche Interesse an der Abwendung einer Gefährdung durch möglicherweise in der. Fahrtüchtigkeit eingeschränkte
Verkehrsteilnehmer bzw. an der Ahndung von ordnungswidrigem Verhalten gegenübersteht (vgl. hierzu auch BVerfG, 2 11/R 2072/10 Rn 13
[...])
Ein wäre daher allenfalls bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug
oder bei Vorliegen eines nach dem Maßstab objektiver Willkür besonders schwerwiegenden Fehlers anzunehmen.
Man merkt damit nun auch, dass selbst, wenn tagsüber bei problemloser Erreichbarkeit eines Richters eine rechtswidrig angeordnet wird, d…
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