Bloßes Betrachten von Kinderpornographie im Internet ist strafbar

Auch ohne manuelles bzw. bewußtes Speichern von Dateien liegt ein Fall des strafbaren Besitzes von kinderpornographischem Material vor, wenn entsprechende Seiten über das Internet aufgerufen werden. Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 15.2.2010 reicht es aus, wenn die entsprechenden Daten in den Arbeitsspeicher des Computers heruntergeladen werden. Dies stellte bislang eine höchst umstrittene juristische Frage dar. Es geht darum, ob durch das unbewußte und oftmals nur kurzzeitige Speichern in den Arbeitsspeicher bereits ein „Besitz“ im juristischen Sinne gegeben ist. Dieser ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 4 StGB. Nach dem Urteil des OLG Hamburg ist diese Frage nun zum ersten Mal obergerichtlich zu Lasten des Angeklagten entschieden worden. Nach Ansicht der Richter habe der Nutzer bereits beim Aufrufen die volle Verfügungsgewalt über die Daten. Er könne unter anderem entscheiden, wie lange er die Bilder anschaut und beispielsweise Ausschnitte vergrößern und heranzoomen. Auch könne ein entsprec…

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Themen: Rechtsprechung , Computer , Internet , Olg Hamburg , Besitz , Cache , Kinderpornographie , Arbeitsspeicher , § 184b Stgb , Herunterladen

Erschienen 17. Februar 2010 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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Betrachten von Internet-Kinderpornos ist strafbar

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