Ostersonntag Urteil: BAG-Urteil: Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag
JuracityBlog | 26. März 2010 — Ein Schocker für alle Osterhasen und andere Arbeitnehmer, die an Ostern arbeiten müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Ost…
Weil der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, müssen Arbeitnehmer, die einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zuschläge für gesetzliche Feiertage haben, an diesem Tag ohne einen solchen Sonderzuschlag arbeiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) soeben entschieden (Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09). Wieder mal muss man ganz genau lesen: Feiertag oder gesetzlicher Feiertag? Beides scheint nicht das selbe zu sein. Denn einige Feiertage sind zwar kirchliche Feiertage, nicht aber auch gesetzliche: Der Ostersonntag gehört zum Beispiel dazu (Ausnahme in Brandenburg). Im vom BAG zu entscheidenden Fall hatte eine Großbäckerei in der Vergangenheit ihren Beschäftigten für die Arbeit am Ostersonntag den vom Tarifvertrag vorgesehenen Zuschlag für Feiertage in Höhe von 175 Prozent bezahlt. Im Jahr 2007 tat sie das erstmalig nicht mehr und leistete nur noch den normalen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 Prozent. Begründung der Bäckerei: Der Ostersonntag sei kein gesetzlicher Feiertag, sondern nur ein normaler Sonntag. Zwei Arbeitnehmer zogen daraufhin siegreich durch die Instanzen mit der Begründung, der Ostersonntag würde in der christlichen Welt als hoher Feiertag gelten, auch wenn dies von den Feiertagsgesetzen der Bundesländer anders gesehen werde. Im übrigen sei hier im Lauf der Zeit auch eine betriebliche Übung entstanden.
Dafür gab es beim BAG dann letztlich eine Abfuhr: Gesetzliche Feiertage seien klar definiert und der Ostersonntag gehöre nun mal nicht dazu. Was die betriebliche Übung a…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. März 2010 auf http://blog.betriebsrat.de.
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