bloggen lohnt sich manchnal doch ein bisschen
Morgen schreibe ich (mal wieder...) eine Scheinklausur im Strafrecht. Nach herrschender Bibliotheksmeinung ist "Körperverletzung mit
Todesfolge" ein heißes Eisen. Insbesondere den "Gubener Hetzjagd"-Fall (BGHSt 48 34 = NJW 2003, 150) solle man sich ansehen. Es ist
ein schönes Gefühl, wenn man gleich weiß, worum es geht, weil man sich damit schon mal, aus mehr oder weniger, eigenem Antrieb
befasst hat. Es geht, kurz gesagt, um die Frage, ob man sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227*) strafbar machen kann,
wenn das Grunddelikt der Körperverletzung (§ 223 ff.) im Versuchsstadium stecken bleibt. Kurz zum Sachverhalt (stark vereinfacht und
radikal verkürzt): Die ausländerfeindlich gesinnten A, B und C verfolgen nach einem Discobesuch den Kubaner O mit offensichtlichem
Körperverletzungsvorsatz. Als die Verfolger den O aus den Augen verlieren, geben sie die Verfolgung auf. Trotzdem flüchtet O in
Todesangst weiter. Um sich in einem Haus zu verstecken, tritt er die verschlossene Glastür ein, wodurch er sich so starke
Verletzungen zuzieht, dass er verblutet. Zu klären ist, wie sich A strafbar gemacht hat (zur Vereinfachung wird auf die
Strafbarkeitsprüfung der anderen Beteiligten verzichtet).** I. Strafbarkeit wegen § 223 I 1. obj. TB Misshandlung oder
Gesundheitsschädigung (-) 2. Ergebnis: Strafbarkeit wegen § 223 I (-) II. Strafbarkeit wegen §§ 223 I, II, 22 1. Vorprüfung: a)
Nichtvollendung (+) b) Versuchsstrafbarkeit (+) 2. Tatbestabdsmäßigkeit a)Tatentschluss: (+) b) Unmittelbares Ansetzen (P) noch kein
TB-Merkmal erfüllt: es genügt, dass Handlungen vorgenommen werden, die gemäß dem Tatplan der Erfüllung von TB-Merkmalen vorgelagert
sind und unmittelbar in Tathandlungen einmünden sollen. hier: Auf Verfolgung soll unmittelbar Körperverletzung folgen, somit
unmittelbares Ansetzen (+) 3. RW und Schuld (+) 4. persönliche Strafausschließungs-/ Strafaufhebungsgründe Rücktritt vom Versuch gem.
§ 24 I 1 (P) kein Rücktritt, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn die vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht
erreicht haben und der Täter erkennt, dass er das Ziel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nicht ohne zeitliche
Zäsur herbeiführen kann. hier: sahen die die Verfolgung als aussichtslos und brachen sie ab, also Rücktritt (-) 5. Ergebnis:
Strafbarkeit wegen §§ 223 I, II, 22 (+) III. Strafbarkeit wegen § 227 I 1. Tatbestandsmäßigkeit Objektiv und subjektiv
tatbestandsmäßige Körperverletzung nach §§ 223-226 (P) hier nur Versuch: der § 227 wurde um "(§§ 223 bis 226)" ergänzt, ohne dass die
Versuchstatbestände ausgenommen wurden 2. Eintritt des Todes (+) 3. objektive Zurechnung a) Zurechnung der schweren Folge zum
Verhalten des Täters (P) eigenverantwortliches Verhalten des Opfers? - Man könnte einwenden, dass das eigene Verhalten des Opfers zum
Tod geführt hat und somit die Anwendbarkeit des § 227 verneinen, was in der alten Rechtsprechung auch so g…
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