Blog-Dauerbrenner: “Warum wurde Art. 27 EGBGB aufgehoben?”
Was versteckt sich hinter dieser sperrigen Überschrift? Eine Regelung, die bei allen grenzüberschreitenden Verträgen zu beachten ist,
und vor allem eine Frage, die viele Leser unseres Blogs umzutreiben scheint. Das Internationale Privatrecht (IPR) ist zwar eigentlich
nicht unser Kernthema, aber wir hören natürlich auf Leserwünsche. Einer davon wird seit Monaten durch Suchmaschinenanfragen zwischen
den Zeilen an uns herangetragen. Offenbar besteht nämlich großes Interesse an der Antwort auf die Frage “Warum wurde Art. 27 EGBGB
aufgehoben?”. In unserem alten Posting zu einem verwandten Thema wird diese Tatsache nur am Rande erwähnt. Deswegen wollen wir die
Frage hier etwas ausführlicher beantworten:
Im EGBGB ist unter Anderem das Internationale Privatrecht (teilweise) geregelt. Es wird also festgelegt, welches Recht überhaupt
gilt, wenn internationale Sachverhalte zu beurteilen sind. In Zeiten grenzüberschreitenden Handels ist das insbesondere auch für
internationale Verträge wichtig.
Kommt es zum Streit, entscheidet der angerufene Richter nach seinem (nationalen) IPR, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Das
bedeutet: Je mehr sich das IPR unterschiedlicher Staaten unterscheidet, desto größere Bedeutung hat die Wahl des Gerichtsortes für
das materielle Ergebnis des Streits. Um diesem so genannten “forum shopping” zu begegnen, gibt es schon lange Bestrebungen zur
Vereinheitlichung von IPR-Regeln.
Maßgeblich war insoweit bis Ende 2009 das kurz als Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) bezeichnete völkerrechtliche
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980. Auf dessen Text beruhten die Artikel 27
ff. des EGBGB, während das EVÜ selbst in Deutschland nicht direkt anwendbar war (Art. 1 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes zum …
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