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Blenden einer Blitzanlage als Sachbeschädigung

am 16.06.2006 von http://www.mindermeinung.de/

beck-online berichtet über das Urteil des OLG München vom 15.05.2006 (Az.: 4 St RR 53/06) zum Blenden einer Verkehrsblitzanlage.

Folgt man der Rechtsauffassung des Vierten Strafsenates des OLG, kommt eine Strafbarkeit wegen Urkundendelikten nicht in Betracht, weil die Blendung bereits das Entstehen einer Aufzeichnung verhindere.

Allerdings stelle das Blenden der Blitzanlage mit einem Lichtreflektor eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB dar. Begründet wird dies vom OLG mit der höchstrichterlichen Rechsprechung, wonach es für eine Sachbeschädigung ausreichend sei, wenn durch körperliche Einwirkung auf die Sache deren bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nachhaltig gemindert werde.

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Blendung einer Blitzanlage ist kein Urkundendelikt

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OLG München: Anbringen von Reflektoren an Sonnenblende kann Sachbeschädigung sein

strafblog / Ein aus meiner Sicht teilweise zweifelhaftes, aber dennoch ernstzunehmendes Urteil hat das OLG München zum Thema Überlistung der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefällt. Zum Sachverhalt: Der Angeklagte hatte an den Rückseiten der Sonnen…

Strafbarkeit für Grafitti

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OLG Frankfurt: Fax-Spamming keine Sachbeschädigung

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Graffitis als Sachbeschädigung V

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Graffitis als Sachbeschädigung

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