Blaulicht für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz

Blaulicht ist auch für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz zulässig. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO erlaubt die Ausstattung eines für den Notarzteinsatz vorgesehenen Fahrzeugs mit Blaulicht nicht nur dann, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist. Die Ausrüstung mit Blaulicht ist auch dann zulässig, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Autovermieter ist, der es an Rettungsdienste vermietet.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall betreibt der Kläger eine Autovermietung für Sonderfahrzeuge mit Hauptsitz in Hamburg und Nebensitz in Hannover. Er erhielt im Mai 2007 in Hamburg die Zulassung für einen Pkw, der mit einem Rundumblaulicht, blauen Frontblitzleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet ist. Die Zulassung erfolgte als Selbstfahrervermietfahrzeug; eine Nutzung dürfe nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen erfolgen. Der Kläger vermietete das Fahrzeug an Bundeswehrkrankenhäuser, insbesondere an das Bundeswehrkrankenhaus in Hamburg, das dort in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Es wurde vom Bundeswehrkrankenhaus als Notarzteinsatzfahrzeug verwendet. Die Freie und Hansestadt Hamburg untersagte im Juli 2007 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Die Blaulichtberechtigung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO sei auf Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes beschränkt; das setze voraus, dass ein Rettungsdienst dessen Halter sei. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist dem nicht gefolgt und hat diesen Bescheid aufgehoben . Auf die Berufung der Hansestadt Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dagegen dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Zwar legen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm die Annahme nahe, dass § 52 Abs. 3 Sat…

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Themen: Zulassung , Hannover , Verwaltungsgericht Hamburg , Freie Und Hansestadt Hamburg , Rettungsdienste , Straßenverkehrsordnung , Blaulicht
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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