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Blauer Dunst

am 09.05.2007 von Selzers Law

Landessozialgericht Hessen Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 6 AL 24/05, BeckRS 2007, 41705). Ein Arbeitnehmer , der sich an seinem Arbeitsplatz vor Passivrauchen nicht schützen kann und dessen Arbeitgeber dagegen trotz Beschwerden keine Abhilfe schafft, hat einen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis zu lösen, also zu kündigenn. In dieser jetzt vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedenen Fallkonstellation hat der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit nicht "mutwillig" herbeigeführt und kann daher nicht vom Arbeitslosengeld gesperrt werden. Wenn auch der Prozess vor den Sozialgerichten geführt wurde und es "nur" um die Verhängung einer Sperrzeit durcch die …

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LSG Hessen: Zwang zum Passivrauchen ist Kündigungsgrund

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Kündigungsrecht für Passivraucher entschieden

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Hessisches Landessozialgericht zur unverzüglichen Bewerbung

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