Blauer Dunst

Landessozialgericht Hessen Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 6 AL 24/05, BeckRS 2007, 41705).

Ein Arbeitnehmer , der sich an seinem Arbeitsplatz vor Passivrauchen nicht schützen kann und dessen Arbeitgeber dagegen trotz Beschwerden keine Abhilfe schafft, hat einen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis zu lösen, also zu kündigenn.

In dieser jetzt vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedenen Fallkonstellation hat der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit nicht "mutwillig" herbeigeführt und kann daher nicht vom Arbeitslosengeld gesperrt werden. Wenn auch der Prozess vor den Sozialgerichten geführt wurde und es "nur" um die Verhängung einer Sperrzeit durcch die Agentur für Arbeit ging, so wird man aus dem Urteil dennoch eine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer vor dem Passivrauchen zu schützen, entnehmen müssen. Entsprechende Urteile der Arbeitsgerichte hat es allerdings, soweit zu ermitteln, noch nicht gegeben.

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Themen: Hessen , Darmstadt

Erschienen 9. Mai 2007 auf http://www.selzers-law.de/.

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