“Blauer Brief” von Lehrer zu Lehrer
am 02.07.2007 von http://blog.juracity.de
Das VG Lüneburg befaßt sich in seinem Beschluss vom 27.06.2007 - 10 A 18/06 - mit der Frage, welche Sonderaufgaben Lehrkräften übertragen werden können und welche Konsequenzen drohen, wenn der Lehrer die Übernahme weitere Aufgaben neben der Lehrtätigkeit verwiegert. Das NDiszG kennt als disziplinarische Sanktionen den Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge, die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts.
Ein Schulleiter hatte einen Oberstudienrat, der zum Fachobmann für Informatik berufen war, damit beauftragt an der Organisation von Lehr- und Lernmittel mitzuwirken. Nachdem der Beamte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde erneut schriftlich unter detaillierter Aufschlüsselung der Aufgaben zur Mitwirkung bei der Organisation der Lehr- und Lernmittel aufgefordert. Dem leistete der Lehrer aber keine Folge, so daß wegen des Verdachts eines Dienstvergehens disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet wurden. Diese schlossen mit der Verhängung eines Verweises ab.
Die Beschwerde gegen den Verweis wurde per Bescheid zurückgewiesen. Gegen den Bescheid betrieb der Beamte das gerichtliche Verfahren. Er wies darauf hin, daß er die für die Übernahme der Tätigkeiten erforderlichen Fähigkeiten nicht in vollem Umfang besäße und gesundheitlich nicht in der Lage sei, weitere Aufgaben zu übernehmen.
Bereits nach der ersten Beauftragung habe er darauf hingewiesen, daß es für diese an sachlichen Vorgaben und Konferenzbeschlüssen gefehlt habe.
Die Software, die er bei Übernahme der Tätigkeiten hätte verwenden müssen, sei problembehaftet und erlaube einer Übernahme derartiger Sonderaufgaben neben der eigentlichen Lehrtätigkeit nicht. Hierüber habe der Schulleiter aber nicht reden wollen und stattdessen die zweite Beauftragung erteilt.
Das VG Lüneburg wies den …
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