Vollmacht - es geht auch ohne!
Advocatus Ravioli | 12. Juni 2007 — Ob die Staatsanwaltschaft München II hier mitliest? In der heutigen Post befand sich die von letztem Freitag datierende Mitte…
Die Vollmachtsanforderer in den Reihen der Staatsanwaltschaft lassen nicht locker. Nachdem ich immer noch auf die Erklärung (und auch die Akte) warte, warum es bei der Staatsanwaltschaft München I eine Akte nur gegen Vollmacht gibt, versucht sich nun auch die Staatsanwaltschaft München II daran. Offenbar um des Eindrucks willen werde ich in einem Anschreiben mit dem Briefkopf
Staatsanwaltschaft München II Stellvertretende Behördenleiterin Oberstaatsanwältin ***
gebeten, “der guten Ordnung halber” die Vollmacht nachzureichen. Es seit zwar zutreffend, daß die Bevollmächtigung eines Verteidigers keiner Form bedürfe. Für den Fall der Akteneinsicht sei diese jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft nachzuweisen.
Alles gut und schön, nur ist die Bevollmächtigung ja schon längst durch Kenntnis der Sache nachgewiesen. Ich schreibe doch nicht zum Spaß durch die Gegend und fordere Akten mir unbekannter Ermittlungsverfahren gegen mir unbekannte Personen an. Wenn sich die Bevollmächtigung nur aus einer Vollmacht(surkunde) ergeben könnte, würde es ad absurdum geführt, daß der Verteidiger seine Vollmacht nicht in einer bestimmten Form nachweisen muß. Da das Interesse an einer Vollmacht in der Akte ausschließlich darauf beruht, Zustellungen für den Mandanten an den Wahlverteidiger vornehmen zu können (§ 145a StPO), wäre dieser Weg nur dann verbaut, wenn der Verteidiger keine Akteneinsicht nimmt. Das macht aber niemand, zumindest niemand, der den ernsthaften Anspruch erhebt, Strafrecht als Fachgebiet zu betreiben.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 8. Juni 2007 auf http://advocatusravioli.wordpress.com.
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