Bitte um Rücksendung in Originalverpackung: Keine Einschränkung des Widerrufsrechts!
Die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung (OVP) darf dem Kunden bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts
keinesfalls vorgeschrieben werden – aber darf man ihn freundlich darum bitten? In einem aktuellen Urteil will das in dieser Bitte eines Händlers nun
keinen Rechtsverstoß erkennen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).
AGB-Klauseln, die dem Kunden im Falle des Rücktritts oder Widerrufs die Rücksendung der Ware in der OVP vorschreiben, sind
rechtswidrig: Sie stellen nach verbreiteter Ansicht der Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und
könnten ihn an der Ausübung seiner Rechte hindern.
In dem aktuellen Fall hatte nun das LG Hamburg über eine AGB-Klausel zu erkennen, die nicht als Vorschrift, sondern schlicht als
Bitte formuliert (und wohl auch als solche gemeint) war:
„Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“
Hierin vermochten die Richter keine unzulässige Klausel zu erkennen, sondern lediglich ein unverbindliches Ansuchen seitens des
Händlers. Daraus wurde geschlossen, dass das vom Händler angebotene Widerrufsrecht durch die gewählte Formulierung weder
eingeschränkt, an Bedingungen geknüpft oder gar ausgeschlossen sein kann (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011, Az. 327 O 779/10; mit
weiteren Nachweisen):
„Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die
Formulierung ‚Wir bitten Sie‘ als das, was es ist, nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung, noch eine Bedingung
für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt
werden […]. Vielmehr wird kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens klar zum Ausdruck. Ferner ist hinsichtlich des Kontextes zu sehen,
dass in der Klausel […] sich zunächst vier längere Absätze mit dem Widerrufsrecht als solchem und den Widerrufsfolgen befassen. Ganz am
Ende findet sich dann isoliert der angegriffene Satz. Der gewählten Formulierung ist daher für einen durchschnittlichen Verbraucher
unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor erläuterte Widerrufsrecht wird
dadurch nicht in Frage gestellt.“ <…
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