Bitte nur mit Sicherheitsgurt!
Wer entgegen § 21a StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 BGB (BGH, VI ZR 213/79). Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Verletzungen jedoch nicht zu vermuten, wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist (s.a. OLG Karlsruhe, 13 U 205/77). Vielmehr muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Gurtes nicht eingetreten wären.
Nach § 21a StVO müssen vorgeschriebene Gurte während der Fahrt angelegt werden. Eine Ausnahme gilt z.B. für Taxifahrer bei der Fahrgastbeförderung (nicht bei Leerfahrten!), so dass einem Taxifahrer daher auch bei Nichtanlegen des Gurtes kein Mitverschuldenseinwand entgegengehalten werden kann (BGH, Urt.v. 2.2.82 - VI ZR 296/80). Bei typischen Verletzungen (z.B. …
» Vollständiger ArtikelThemen: Stvo , Bgb , Olg Karlsruhe , Airbag , Sicherheitsgurt Nicht Angelegt
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Erschienen 13. August 2008 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.
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