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Bitte kommen Sie morgen wegen der Hitze in Badehose und Adiletten - Dresscode am Arbeitsplatz

am 24.07.2006 von JuracityBlog

Neben der Frage, ob man “Hitzefrei” im Job beanspruchen kann, stellt sich bei länger andauernden Hitzeperioden hilfsweise die Frage, ob der Krawattenknoten am Bankschalter legerer getragen werden darf oder ob es im Parfümeriebereich des Kaufhauses auch schon mal ein Top mit Spaghettiträger sein darf.
Zunächst mal haben die Juristen das Problem in typischer Weise systematisiert. Sie unterscheiden Dienstkleidung wie z.B. Uniformen und dem Dresscode, oder wie das Bundesarbeitsgericht dies formuliert, den “Stil des Hauses”.
Verlangt der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung (Uniformen), muss er zugleich eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung stellen, denn er kann zwar verlangen, dass “auf der Arbeit” Uniform getragen werden muss, nicht aber im Privatbereich.  Solange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Umkleidemöglichkeit für das Anlegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung zur Verfügung stellt,  die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, sich vor und nach der Arbeit ohne Dienstkleidung bewegen zu können, kann sich ein Arbeitnehmer zu Recht weigern, die Dienstkleidung am Arbeitsplatz zu tragen, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom  11.05.2004 - 14 Sa 126/03).
Geht es nur um den Dresscode, also den “Stil des Hauses”, gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (im berühmten Kopftuchurteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01) folgendes:
” b) Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber von seiner Arbeitnehmerin mit Kundenkontakt allerdings erwarten, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich zu kleiden. Eine solche Pflicht kann, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG  fehlt - vorbehaltlich von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (vgl. zuletzt BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - …

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