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Bismarck und der Sachsenspiegel - das Recht am eigenen Bild

am 01.08.2007 von http://www.sartorienfelder.de

Man redet dieser Tage so viel von Caroline von Monaco, Herbert Grönemeyer und was weiß ich welchen A-, B-, C- oder Garnicht-Promis noch, deren Bilder in den Medien veröffentlicht werden und die das nicht mögen. Das Recht am eigenen Bild ist ein anscheinend unerschöpfliches Reservoir von juristischen und rechtspolitischen Kontroversen.

Weniger bekannt ist, wie es in Deutschland zur Schaffung dieses Rechtsinstituts kam. Im europäischen Vergleich: Frankreich kennt etwas derartiges seit dem 19. Jahrhundert im Code Civil; im englischen Recht gibt es so etwas nicht. In Deutschland muß man auch einige Zeit zurückgehen. Nicht nur bis zum “Herrenreiterfall” des BGH (BGHZ 26, 349), sondern zurück ins 19. Jahrhundert.

Was war passiert? Otto von Bismarck lag im Juli 1898 im Sterben und rund und um Friedrichsruh, wo er zuletzt lebte, versammelten sich Journalisten, um die erwartete Nachricht weiterzugeben. In diesem Personenkreis befanden sich auch zwei Fotografen namens Priester und Wilcke aus Hamburg. Beide bestachen Hausangestellte, um nach dem Tod Bismarcks als erste ins Haus eingelassen zu werden, um die Szenerie im Sterbezimmer fotografieren zu können. So geschah es auch. Das wohl erste Paparazzi-Foto der Geschichte war aufgenommen.

Die Fotografen wurden anschließend beim Versuch, das Bild zu verkaufen, festgenommen und wegen Hausfriedensbruchs …

Vorher bei http://www.sartorienfelder.de (Sartorienfelder)

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