Bis zum 31.12.07 Geschäftsunterlagen 2006 offenlegen, sonst drohen bis zu 25.000 EUR
Viele Unternehmen sind verpflichtet, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum 31.12.2007 “offenzulegen”. Bei Nichtbeachtung dieser
Frist droht eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.
Nach dem EHUG sind folgende Unternehmensformen von der Offenlegungspflicht betroffen: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
eingetragene Genossenschaften
Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co KG)
große Personenhandelsgesellschaften (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
große Einzelkaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
Banken
Versicherungsunternehmen
Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften
große wirtschaftliche Vereine (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
Aufgrund des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), das
zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sind für die Entgegennahme und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte
(Registergerichte), sondern der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln,
zuständig.
Zur Veröffentlichung sind dem Bundesanzeiger folgende Unterlagen einzureichen:
Große und mittelgroße Gesellschaften (zur Abgrenzung der Größenklassen vgl. § 267 HGB) müssen sämtliche in § 325 HGB genannten
Unterlagen einreichen.
Das sind:
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
der Lagebericht
der Bericht des Aufsichtsrats
der Ergebnisverwendungsvorschlag und –beschluss
die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG. Für eingetragene Genossenschaften gelten Besonderheiten (vgl. § 339 HGB).
Kleine Gesellschaften können von der Erleichterung nach§ 326 HGB und mittelgroße Gesellschaften von den Erleichterungen nach § 327
HGB Gebrauch machen. Einzureichen und offenzulegen sind von kleinen Gesellschaften nur Bilanz und Anhang.
Das EHUG schreibt vor, dass die Unterlagen ab 1. Januar 2007 elektronisch beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden
müssen. Für eine Übergangszeit können die Unterlagen bis zum 31.12.2009 auch in Papierform eingereicht werden. </…
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