Bis zum 31.12.07 Geschäftsunterlagen 2006 offenlegen, sonst drohen bis zu 25.000 EUR

Viele Unternehmen sind verpflichtet, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum 31.12.2007 “offenzulegen”. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.

Nach dem EHUG sind folgende Unternehmensformen von der Offenlegungspflicht betroffen: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)

eingetragene Genossenschaften

Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co KG)

große Personenhandelsgesellschaften (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)

große Einzelkaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)

Banken

Versicherungsunternehmen

Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften

große wirtschaftliche Vereine (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)

große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)

Aufgrund des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sind für die Entgegennahme und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte (Registergerichte), sondern der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln, zuständig.

Zur Veröffentlichung sind dem Bundesanzeiger folgende Unterlagen einzureichen:

Große und mittelgroße Gesellschaften (zur Abgrenzung der Größenklassen vgl. § 267 HGB) müssen sämtliche in § 325 HGB genannten Unterlagen einreichen.

Das sind:

der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

der Lagebericht

der Bericht des Aufsichtsrats

der Ergebnisverwendungsvorschlag und –beschluss

die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG. Für eingetragene Genossenschaften gelten Besonderheiten (vgl. § 339 HGB).

Kleine Gesellschaften können von der Erleichterung nach§ 326 HGB und mittelgroße Gesellschaften von den Erleichterungen nach § 327 HGB Gebrauch machen. Einzureichen und offenzulegen sind von kleinen Gesellschaften nur Bilanz und Anhang.

Das EHUG schreibt vor, dass die Unterlagen ab 1. Januar 2007 elektronisch beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden müssen. Für eine Übergangszeit können die Unterlagen bis zum 31.12.2009 auch in Papierform eingereicht werden. </…

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Themen: Drohen

Erschienen 30. November 2007 auf http://www.sokolowski.org/.

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