Biologische Vaterschaft der Mutter?!

Ja, das gibt es, sogar mit der Folge der rechtlichen Vaterschaft – so entschied das Oberlandesgericht Köln.

Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann danach „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen.

Was war der Hintergrund der Entscheidung?

Irene A. und Brigitte U., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen geän­dert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Ge­schlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehö­rig anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der Ge­schlechtsumwandlung hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am 02.01.2007 den Sohn Jonas zur Welt. Ire­ne A. und Brigitte U. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt Köln eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, und Brigitte U. erkannte am 21.01.2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn Jonas an.

Wo war das Problem?

Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Ge­setzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen Per­son abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes (TSG) richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Ent­scheidung vorgelegt.

Wie entschieden die Richter?

Das Oberlandesgericht Köln hat wie die Vorinstanz entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte U. deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater des Kindes Jonas anzusehen ist. Das Oberlandesgericht Köln entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Umgewandelten durch die neue Ge­schlechtszuordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasse nicht nur Kinder, di…

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Themen: Lebenspartnerschaft , Amtsgericht , Irene , Zweifel , Vornamen
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 13. Dezember 2009 auf http://www.raschlosser.com.

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