Biokost für den U-Haft-Gefangenen in der JVA?
Das OLG Celle, Beschl. v.09.05.2011 -1 Ws 186/11 (UVollz) setzt sich neben verfahrensrechtlichen Fragen auch mit der m.E. ganz
interessanten Frage des Anspruchs des U-Haft-Gefangenen auf Verpflegung mit Bio-Produkten auseinander. Dazu erhält die JVA vom OLG,
das die ablehnende der JVA
vornehmlich aus verfahrensrechtlichen Gründen beanstandet hatte, “begleitende Hinweise”. Es heißt zu der Frage im Beschluss:
“a. Das für die Beurteilung der Frage, ob ein Untersuchungshaftgefangener Ansprüche auf Verpflegung mit Bio- bzw. Reformprodukten
geltend machen kann, maßgebliche NJVollzG enthält an zwei Stellen über den Bezug von Nahrung. Nach § 169 Abs. 1 NJVollzG, der auf § 23 NJVollzG verweist, sind
Gefangene gesund zu ernähren. Besondere Verpflegung erhalten sie im Fall medizinischer Indikation bzw. aus religiösen Gründen.
Darüber hinaus können sich Untersuchungshaftgefangene nach § 142 Abs. 3 NJVollzG aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten
Angebot regelmäßig Nahrungsmittel im angemessenen Umfang kaufen. Dabei soll seitens der Anstalt für ein Angebot gesorgt werden, dass
auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein, ob dem Antragsteller der Bezug von Nahrungsmitteln außerhalb der sonstigen
Anstaltsverpflegung ermöglicht werden muss. Denn die Kammer hat die Antragsgegnerin nicht zur Verpflegung des Antragsstellers mit
Bio- oder Reformprodukten verpflichtet, sondern nur, für ein erweitertes Nahrungsmittelangebot zu sorgen, das dem Antragsteller
ermöglicht, auf seine Kosten Nahrungsmittel zu erwerben. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu § 23 NJVollzG gehen damit an der
Sache vorbei.
c. § 142 Abs. 3 NJVollzG begründet einen Anspruch eines Untersuchungshaftgefangenen, dass ihm der Einkauf von Nahrungsmitteln
ermöglicht wird (vgl. zu der ähnlich konzipierten Vorschrift des § 22 StVollzG OLG Frankfurt, ZfStrVo 1979, 57). Er hat jedoch keinen
Anspruch darauf, beliebige Gegenstände kaufen zu können. Die Anstalt selbst ist hingegen gehalten, für entsprechende
Einkaufsmöglichkeiten zu sorgen. In welcher Weise dies geschieht, steht im Ermessen des Anstaltsleiters (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1991,
151; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 22 Rn. 2). Demnach wäre die von der Kammer ausgesprochene Verpflichtung der
Antragsgegnerin nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Frage gekommen. Eine solche setzt allerdings voraus, dass das Ermessen
so stark eingeschränkt ist, dass keine andere Entscheidung rechtsfehlerfrei wäre. Anhaltspunkte sind hierfür nicht ersichtlich.
Gleichwohl konnte die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht unbeanstandet bleiben. Denn die Überprüfung des Senats umfasst auch, ob
die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in
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