Biogasanlage an der Grenze zum Wohngebiet zulässig

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Klageverfahren entschieden, daß eine außerhalb der bebauten Ortslage (sogenannter Außenbereich) von Mayen-Hausen genehmigte Biogasanlage keine Nachbarrechte verletzt.

Hintergrund der Entscheidung war folgender: Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken am Ortsrand von Mayen-Hausen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung einer Biogasanlage zur Stromerzeugung. Die Anlage soll im Außenbereich auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück errichtet werden. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehört derzeit eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen. Eine Erweiterung auf 2.200 Plätze ist geplant. In der Biogasanlage soll Gülle aus der Schweinemast, Getreide sowie Grünschnitt aus der Landespflege vergoren und dadurch ein Blockheizkraftwerk betrieben werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.

Der Betrieb der Biogasanlage führe zu keinen unzumutbaren Belastungen der Kläger, so das Oberverwaltungsgericht. Nach dem vom Gericht eingeholten Lärmgutachten entstehe sowohl durch die Anlage selbst als auch durch den Zu- und Abgangsverkehr eine Lärmbelastung, welche die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiete einhalte. Dies gelte auch im Falle der geplanten Erweiterung des Schweinemastbetriebes. Des Weiteren seien keine erheblichen Geruchsimmissionen zu erwarten. Es handele sich um eine gesc…

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Themen: Erneuerbare Energien , Wohngebiet , Außenbereich , Nachbarrecht

Erschienen 19. Dezember 2009 auf http://www.raschlosser.com.

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