Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen
Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Mai 2003 sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen möglich, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll. Unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden dagegen nicht erfasst: Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 sind in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen nicht möglich
Nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege durch Erlass oder Stundung begegnet werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs durfte die Verwaltung zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Der Bundesfinanzhof hat dabei aber offen gelassen, ob die Verwaltung in dem BMF-Schreiben vom 27. Mai 2003 – gemessen an der Intention des Gesetzgebers – zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für zulässig hält. Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall “nur” eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag.
Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung in dem BMF-Schreiben formulierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Daneben können aber ohne weiteres persönliche Billigkeitsgründe geltend machen werden.
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben. Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Nul…
» Vollständiger ArtikelThemen: Einkommensteuer (betrieb) , Steuererlass , Billigkeitsmaßnahmen , Sanierungsgewinn , Sanierungsgewinn+Rechtslupe
Erschienen 1. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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