Bildveröffentlichung trotz sitzungspolizeilicher Verfügung
Foto: stock.xchng
Die Beklagte ist Herausgeberin der “Bild”-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen in einer ausländischen terroristischen in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008;
BGH, Beschluss vom 22. September 2009 – 3 StR 203/09, Pressemitteilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in
Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16. Juli 2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter
der Überschrift “Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!” ein des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist.
Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe “Ansar al-Islam” auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten
Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen
Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass
bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich
gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das
Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Az. VI ZR 108/10), dass dem Kläger kein Anspruch
auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zusteht.
Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen.
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22
Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten
verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im
Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der
Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung…
» Vollständiger
Artikel