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Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von Berlin und Brandenburg verfassungsgemäß

am 08.08.2006 von http://www.steuerrechtblog.de

BVerfG-Beschluss vom 14. Juli 2006 – 2 BvR 1058/05 –
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde Richters am Finanzgericht Berlin nicht zur Entscheidung angenommen, die darauf abzielte die geplante “Fusion” der beiden Ländergerichte zu verhindern.
Aus der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 72/2006 vom 8. August 2006:
“Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von Berlin und Brandenburg erfolglos
Am 26. April 2004 schlossen die Länder Berlin und Brandenburg einen Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte. Die Parlamente beider Länder stimmten dem Staatsvertrag durch Gesetz zu. Auf dieser Grundlage wurden zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht in Berlin und ein gemeinsames Landessozialgericht in Potsdam errichtet. Zum 1. Januar 2007 sollen ein gemeinsames Finanzgericht in Cottbus und ein gemeinsames Landesarbeitsgericht in Berlin folgen.
Die Verfassungsbeschwerde eines Richters am Finanzgericht Berlin, der sich unter anderem gegen die Auflösung des Finanzgerichts Berlin und eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit beiden Ländern in Cottbus wendet, war erfolglos. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Regelungen des Gesetzes und des Staatsvertrages greifen nicht direkt in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Insbesondere ergibt sich erst aus der konkreten Versetzungsverfügung, ob es zu einer Versetzung des Beschwerdeführers an das gemeinsame Finanzgericht in Cottbus kommt. Gegen diese Maßnahme steht dem Beschwerdeführer, da es sich um eine Maßnahme infolge der Veränderung der Gerichtsorganisation handelt, der Rechtsweg vor dem Dienstgericht offen. Diesen Rechtsweg muss der Beschwerdeführer zunächst erschöpfen.
2. Darüber hinaus ist …

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