Bildnis nackter Oberbürgermeisterin von Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt
Im Streit um ein der nacken Oberbürgermeisterin von hat der u.a. für Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zuständige 4. Zivilsenat den Antrag der Dresdner Oberbürgermeisterin Helma Orosz auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung abgewiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Verfügungsbeklagte hatte im Internet ein Gemälde mit dem Titel „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“ veröffentlicht, auf dem die
Oberbürgermeisterin nackt – lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette „bekleidet“ – zu
sehen war. Im Zusammenhang mit dem Tag des offenen Ateliers in Dresden wurde das Gemälde – neben anderen Bildern der Künstlerin – am
15.11.2009 in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht. Nachdem die Malerin die Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung in
Bezug auf die künftige Veröffentlichung und sonstige Verbreitung des Bildes abgelehnt hatte, stellte Oberbürgermeisterin Orosz Antrag
auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Originalgemälde ist zwischenzeitlich verkauft.
Prozessgeschichte:
Das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste hatte dem Antrag von Helma Orosz mit der Begründung stattgegeben, die
Nacktdarstellung verletze die Verfügungsklägerin in ihrem Recht am eigenen Bild sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die
verfassungsrechtlich garantierte
habe zurückzutreten, da auch bei Personen der Zeitgeschichte die Intimsphäre insoweit geschützt sei, als ihnen die Entscheidung über
die Veröffentlichung ihres nackten Körpers vorbehalten sei.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts nun aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Das
streitgegenständliche Gemälde sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dessen Zurschaustellung die Klägerin nicht in
berechtigten Interessen verletze und daher ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfe.
Zwar seien auch Bildnissen mit Bezug zur Zeitgeschichte bei Einbrüchen in die Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Insoweit sei im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem allgemeinen des Betroffenen einerseits und
der Kunst- und der
andererseits geboten.
Diese Abwägung falle hier zugunsten der beklagten Künstlerin aus. Bei dem Bild handele es sich nicht nur um im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern zugleich um eine satirische Darstellung
eines aktuellen politischen Geschehens, die dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit unterliege. Satirische Darstellungen genössen
einen weiten Freiraum bis zur Grenze der Schmähkritik, da ihnen Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gerade wesenseigen
seien. Das Werk der Beklagten beinhalte nach seinem Aussagekern einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf und sei nicht als
Schmähkritik oder Kundgabe von Missachtung an…
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