Bilderklau bei eBay – Regelstreitwert von € 6.000,00 bei Fotonutzung
Das (LG) hat mit
vom 07.03.2007 – 28 O 551/06 – “Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei "privatem Bilderklau" 6.000 €” vor zwei Jahren die
Messlatte für den Streitwert bei Unterlassungsansprüchen gegen die Veröffentlichung von Fotos mit € 6.000,00 pro Bild sehr hoch
angesetzt.
Meines Erachtens ist ein Streitwert von € 6.000,00 für den Unterlassungsanspruch, ein miserables Lichtbild ohne Schöpfungshöhe iSv. §
72 UrhG zu veröffentlichen, völlig überzogen.
Die Kölner Kammerrichter schreiben in ihr Urteil:
“Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte eine
Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertbemessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen
Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu
berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das
„Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom 07.03.1990 mit aller
Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der
Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch
gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist.”
Und jetzt beißt sich die Katze in den Schwanz:
“Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch
die Verfügungsbeklagte fest. Dies entspricht der ständigen der erkennenden Kammer und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer
Gerichte (vgl. OLG GRUR-RR 2004, 342).”
Dass schon lange Streitwerte von € 6.000,00 angenommen wurden, macht die Entscheidung nicht richtiger.
Es müsste vielmehr differenziert werden. Schließlich liegt oftmals keine im engeren Sinne vor. Bei Rechtsverletzungen einfacher
Lichtbilder müsste man konsequenterweise von Leistungsschutzrechtsverletzungen sprechen. Handwerkliche Leistungen, wie das Erstellen
eines einfachen Lichtbildes, unterfallen gerade nicht dem Urheberrechtsschutz.
Der Gesetzgeber hatte Lichtbilder zu einer Zeit unter besonderen Schutz gestellt als das Anfertigen einer Fotografie mit großem
technischen Aufwand einherging. Doch die Zeiten haben sich geändert. Die Kölner Rechtsprechung hält dem Gang der Zeit nicht stand.
Heutzutage kann jedes Kleinkind mit digitalen Geräten Lichtbilder schaffen, ohne dass Kosten anfallen. Es kann nicht sein, dass alle
Fotos über einen Kamm geschoren werden.
Bei den Streitwerten muss deutlicher zwischen Lichtbildwerken…
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