Bildagenturen müssen Zulässigkeit von Berichterstattungen, für die sie Bilder liefern, nicht prüfen

Eine Bildagentur an eine Zeitung oder Zeitschrift Bilder aus dem Archiv von bestimmten Personen, so muss die Bildagentur nicht prüfen, ob die Berichterstattung der Zeitung oder Zeitschrift Hinblick auf diese Personen zulässig ist oder nicht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche der abgebildeten Personen gegenüber der Bildagentur auf Schadensersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof in aktuellen Entscheidungen so festgestellt (Urteile v. 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/0).

Die Beklagten betreiben ein Bildarchiv, in dem sie auch Bilder des Klägers, der wegen mehrfachen Tötungsdelikten seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, archiviert hatten. Es handelte sich dabei unter anderem um Bilder aus den fünfziger und sechziger Jahren. Solche Bilder gaben die Beklagten an das Magazin ” Playboy” heraus. Die Zeitschrift bebilderte damit einen Artikel mit dem Namen “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders”. Der Kläger machte geltend, die Herausgabe der Bilder nicht genehmigt zu haben und somit in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden zu sein. Die Klagen wurden vom Landgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz gab das Oberlandesgericht den Klagen teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung nunmehr auf und wies die Klagen zurück.

Nach Auffassung des BGH steht der Austausch von zulässigerweise archiviertem Bildmaterial unter dem Schutz der Pressefreiheit. Die …

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Themen: Unterlassungsanspruch , Entscheidungen , Landgericht , Straftäter , Zeitschrift , Recht AM Eigenen Bild , Bildagentur , Fotos , Bildmaterial
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 8. Dezember 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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