BILD-Fotos von Karsten Speck beim Verlassen des Gefängnisses rechtens
„Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit“ titelte die BILD-Zeitung. Der heute 48-Jährige war im November 2004 wegen
millionenschweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Zwei Wochen nach seinem Haftantritt
im November 2005 durfte Speck die Justizvollzugsanstalt allerdings schon wieder verlassen – zur Vorbereitung eines „offenen
Vollzugs“. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen, so die BILD-Zeitung. Die beiden im
Zusammenhang mit diesem Artikel abgedruckten Fotos zeigten den Haftausgang: Speck auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein
Auto.
Abgestuftes Schutzkonzept
Maßgeblich zur Beurteilung derartiger Bildveröffentlichungen ist das sog. abgestufte Schutzkonzept. Danach dürfen Bildnisse einer
Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, § 22 KUG. Hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme,
wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei einer Person, die im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müsste, ist eine Verbreitung der Abbildung aber nicht
zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG: Ausnahme von der Ausnahme). Dies gilt unabhängig
davon, ob sich die abgebildete Person an einem Ort der Abgeschiedenheit aufgehalten hat.
Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Anknüpfungspunkt für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des
Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst
er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge
kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und
beeinflussen als sachbezogene Informationen.
In jedem Fall: Abwägung
Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten
durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die
Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden. Im Rahmen der Abwägung kann auch die begleitende
Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen.
Einerseits: Spielraum der Presse als „öffentlicher Wachhund“
Zum Kern der Presse- und de…
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