BILD? … noch nicht einmal geschenkt!

Der Axel Springer Verlag plant, am 23.06.2012 eine Gratis-Ausgabe der BILD-“Zeitung“ an alle Haushalte in Deutschland zu verteilen. Betroffen davon seien „ca. 41 Millionen Haushalte inkl. Werbeverweigerer“.

Tatsächlich reicht ein „Keine Werbung“-Aufkleber auf dem Briefkasten in diesem Fall nicht aus, denn dieser gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 14.07.2011 (I-4 U 42/11) nicht für kostenlose Anzeigenblätter mit lose eingelegten Werbeprospekten, worauf sich der Springer-Verlag sicher berufen wird. Darauf deutet die Ansage „inkl. Werbeverweigerer“ bereits hin.

Das LG Lüneburg hat allerdings am 30.09.2011 entschieden: „Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.“

Ich lasse mir dieses Blatt nicht aufdrängen. Wer die BILD-“Zeitung“, wie ich, auch nicht geschenkt bekommen möchte und sich durch das Ansinnen des Springer-Verlages belästigt sieht, sollte dies dem Verlag ausdrücklich mitteilen und die unerwünschte Zustellung der Zeitung untersagen. Im Falle der Nichtbeachtung folgt eine Abmahnung, da die untersagte Zustellung des Blattes eine Rechtsverletzung begründen dürfte. <…

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Themen: Anwalt , Netzwelt , Unterlassungsanspruch , Bild , Olg Hamm , Axel Springer AG , Verteilung , Unerwünscht , Musterschreiben , 23.06.2012 , Gratisausgabe

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://rheinrecht.wordpress.com.

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