Bild im Bild – Zur Zulässigkeit von Bildzitaten

Dass man fremde Fotografien nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten Bildzitates zu umgehen. Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die Voraussetzungen des Bildzitates eingehen und die Verantwortlichkeit bei Fehlen dieser Voraussetzungen klären.

Der Fall: Matthias-Reim-Foto

Das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 35/08) musste die Frage beurteilen, ob die Verwendung eines “Lichtbildes im Lichtbild” im Rahmen eines Zeitungsartikels eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ganz konkret ging es um ein Foto von Matthias Reim, der ein weitere Foto in die Kamera hielt. Der Zeitungsausschnitt ist bei der Urteilsveröffentlichung auf Telemedicus einsehbar. Wer genau gegen die Veröffentlichung vorgegangen ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, aber es ging um die Frage, ob diese “Bild-im-Bild”-Nutzung im Rahmen der Abbildung in einer Illustrierten gegen das Urheberrecht verstößt.

Die Entscheidung

Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass die Verwendung des kleinen Fotos in einem großen Foto eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt: Das Foto ist über § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt und dass auch Mini-Bilder oder Thumbnails geschützt sind, hat bereits der BGH im Rahmen der Google-Bildersuche entschieden. Die Nutzer des Fotos argumentierten, dass das kleinere Foto als Zitat verwendet wurde und damit eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht erforderlich gewesen sei. Das Gericht entschied dazu, dass hier ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist, denn ein Bildzitat habe nicht vorgelegen (dazu gleich mehr). Damit hat der Rechteinhaber des Fotos einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift aufgrund der rechtswidrigen Nutzung des (kleinen) Fotos.

Voraussetzung für Bildzitat

Zwar ist es möglich, im Rahmen des Zitatrechts ein fremdes Foto ohne Einwilligung zu nutzen, allerdings sind die Anforderungen sehr streng. Soweit es um Textzitate geht, verweise ich auf den Beitrag von meinem Kollegen Thomas Schwenke: Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste). Für das Bildzitat hat das Kammergericht im Rahmen der oben genannten Entscheidung schon die Voraussetzung präzise zusammen gefasst. Danach kommt eine Zitierfreiheit hier dem Verwender des Fotos nicht zugute, da es in diesem Fall…

[...] an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck [...] fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete “Auseinandersetzung” mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

Ein Bildzitat ist damit nach § 51 UrhG unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

Erforder… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

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Erschienen 17. Januar 2012 auf http://www.advisign.de/blog/.

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