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Bilanzsteuerrechtliche Behandlung sogenannter “Nur-Pensionszusagen”

am 07.07.2008 von http://www.gabler-steuern.de

Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden bereits gebildete Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen regelmäßig hinsichtlich der Höhe der ihnen zugrundeliegenden Versorgungsverpflichtung überprüft. Pensionsrückstellungen werden insoweit der Höhe nach nicht anerkannt, wenn die zugesagten Pensionsleistungen 75 % der letzten Aktivbezüge überschreiten. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder beispielsweise einen beteiligten Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft handelt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 17.05.1995, Az. I R 147/93) war insoweit auch eine anstelle einer Gehaltszahlung ausschließlich gewährte Pensionszusage - sogenannte “Nur-Pensionszusage” - steuerrechtlich unzulässig. Es sollte dann nämlich ein Missverhältnis zwischen den Aktivbezügen und er zugesagten Versorgungsleistung in Form einer Überversorgung in  Höhe von 100 % vorliegen.
Mit Urteil vom 09. November 2005 (Az. I R 89/04) hat der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass die vorgenannten Grundsätze jedenfalls dann nicht gelten sollten, wenn der fraglichen Pensionszusage eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsverpflichteten zugrunde liege. In diesem Fall sollte die Bildung einer Pensionsrückstellung gem. §6a EStG zulässig sein.
Mit Schreiben vom 16.06.2008 hat das Bundesministerium der Finanzen nunmehr klargestellt, dass es für die …

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