Bilanz nach einem Jahr Erfolgshonorar
Rechtsanwälte dürfen seit dem 1. Juli 2008 mit ihren Mandanten eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren.
Gesetzliche Voraussetzung: Der Mandant muss ohne ein solches Erfolgshonorar von der Verfolgung seiner Rechte abgehalten werden. Jeder fünfte Rechtsanwalt hat diese neuen Möglichkeiten bereits genutzt und eine solche Vergütungsvereinbarung bereits getroffen – dies hat eine repräsentative Befragung von 1.400 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch das Soldan Institut ergeben.
20,3% aller befragten Rechtsanwälte gaben in einer Studie der Essener Anwaltsforscher an, seit dem 1. Juli 2008 mindestens einmal für eine spekulative Vergütung tätig geworden zu sein. Besonders häufig haben Rechtsanwälte aus größeren Kanzleien und mit gewerblichen Kunden solche Vereinbarungen geschlossen. Ein Instrument aktiver Preispolitik sind Erfolgshonorare aber bislang nicht: Aus der kleinen Gruppe von Anwälten, die bereits Erfahrungen mit dem neuen Erfolgshonorar haben, vereinbarten es nur 24% mehr als fünf Mal und 3% mehr als zehn Mal.
In der Bevölkerung ist die Möglichkeit, Erfolgshonorare zu vereinbaren, noch nicht sehr bekannt: 46% der Rechtsanwälte sind von ihren Mandanten im vergangenen Jahr überhaupt nicht auf ein mögliches Erfolgshonorar angesprochen worden ist. 36% der Befragten wurden allenfalls selten, nur 18% zumindest gelegentlich danach gefragt. Lediglich 3% aller Rechtsanwälte haben mitgeteilt, dass ihre Mandanten das Thema häufig aufwerfen. Mandanten überörtlicher und internationaler Sozietäten interessieren sich aber überdurchschnittlich häufig für Erfolgshonorare: 12% der Rechtsanwälte in überörtlichen Sozietäten und 23% der Mitglieder internationaler Sozietäten berichten, dass sie seit Sommer 2008 häufig auf Erf…
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Erschienen 7. Juli 2009 auf http://log.handakte.de/.
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