Biker’s Farm im Naherholungsgebiet
Rechtslupe | 19. September 2011 — Eine Gaststätte, die sich vom “Ausflugslokal in einem Naherholungsgebiet” hin zu einem “Motorradtreff mit Eventcharakter” entwi…
Eine Gaststätte entwickelt sich vom “Ausflugslokal in einem Naherholungsgebiet” hinzu einem “Motorradtreff mit Eventcharakter”. Liegt hierin eine solche Änderung der erlaubten Betriebsart, dass deswegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis widerrufen werden kann? Das Verwaltungsgericht Münster verneinte dies nun zumindest im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und setzte den von der Stadt Dülmen erlassenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis für die „Biker’s Farm“ am Bulderner See in Dülmen vorläufig außer Kraft.
Die Stadt Dülmen hatte am 2. November 2010 die der Inhaberin der „Biker’s Farm“ im Jahre 1999 erteilte und im Jahre 2003 ergänzte gaststättenrechtliche Erlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen und die Schließung des Betriebs zum 30. November 2011 angeordnet. Die Stadt hatte hierzu u.a. ausgeführt: Die Inhaberin habe mit dem Betrieb, wie er sich derzeit darstelle, eine im Verhältnis zu den erteilten Erlaubnissen ungenehmigte Änderung der Betriebsart vorgenommen. Der Betrieb habe sich von einem ursprünglichen „Ausflugslokal in einem Naherholungsgebiet für die Dülmener Bevölkerung“ zu einem mit für die Anlieger der Zuwege nicht hinnehmbaren Belastungen verbundenen überregionalen „Motorradtreff mit Eventcharakter“ entwickelt. Demgegenüber räumte das Verwaltungsgericht Münster dem Interesse der Inhaberin der „Biker’s Farm“ den Vorrang ein, bis zur Entscheidung im Klageverfahren von den verfügten Maßnahmen verschont zu bleiben:
Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen unterliege deutlichen Bedenken, so das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen. Es spreche vieles dafür, dass die im Zeitpunkt des Einschreitens der Antragsgegnerin gegebene Betriebsstruktur keine in gaststättenrechtlicher Hinsicht relevante Änderung im Verhältnis zur erlaubten Betriebsart bedeute. Hauptzweck des Betriebes sei von Beginn an bis heute die Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste. Eine Differenzierung danach, welcher Personenkreis den Betrieb aufsuche, sei der gaststättenrechtlichen Typisierung fremd. Auch folge eine beachtliche Betriebscharakteristik nicht allein daraus, wie die Gäste den Betrieb, etwa fußläufig, mit dem Pkw, mit dem Fahrrad oder dem Motorrad, erreichen. Unergiebig sei auch die Betonung des vorgeblichen “Eventcharakters”. Dass von einer derart hohen Zahl etwa von Musikveranstaltungen gesprochen werden könnte, dass von einer Vergnügungsstätte im planungsrechtlichen Verständnis auszugehen sei, sei hier nicht festzustellen. Ferner habe es für die Antragsgegnerin schon zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung auf der Hand gelegen, dass der Betrieb von Anfang an darauf abzielte, Motorradfahrer eines auch größeren Einzugsbereichs anzusprechen. Die Vorstellung, ein ruhiges “Ausflugslokal in einem Naherholungsgebiet für die Dülmener Bevölkerung” erlaubt zu haben, erscheine wirklichkeitsfern, wie die der Erlaubnis beigefügte Lärmschutzauflage handgreiflich zeige. Die ursprüngl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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