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Bierlaune

am 08.05.2007 von http://heimspielcolonia.wordpress.com

Wer mutwillig einen Aschenbecher und ein Bierglas vom Tisch stößt, hat die Reinungskosten des so verunreinigten Teppichbodens zu ersetzen und kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, das verschüttete Bier selbst “herauszureiben”. Dies hat das Brandenburgische OLG nun mit Urteil vom 24.4.2007 entschieden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Aus der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten zu 1) […] und aus der Beschuldigtenvernehmung der Beklagten zu 1) […] ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) mit dem Spaten gegen Haustür und Fenster des klägerischen Hauses geschlagen hat, ferner, dass der Fernseher einen Tritt erhalten hat und deshalb auf dem Fußboden landete; endlich dass die Beklagte zu 2) mit dem Arm ein Bierglas und einen Aschenbecher vom Tisch heruntergefegt hat. Unter diesen Umständen liegt die Darlegungslast, dass es dabei nicht zu Beschädigungen und Verschmutzungen gekommen ist, bei der Beklagten zu 2), die dieser Darlegungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit gem. § 827 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) völlig betrunken war und sich deshalb in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustande krankhafter Störung ihrer Geistestätigkeit befand. Denn sie hat sich selbst betrunken und ist deshalb für die im Haus der Kläger angerichtete Verwüstung gem. § 827 Satz 2 BGB zumindest aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit verantwortlich.
[…]
Ersatz der Reinigungskosten in Höhe von 147.70 € steht den Klägern in dem ausgeurteilten Umfang und aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu. Den Klägern war es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) nicht zuzumuten, den Teppich selbst durch „Herausreiben“ des verschütteten Biers zu reinigen.
Welche Biersorte hier so schmählich verschwendet wurde, ist nicht bekannt. Vielleicht war es ja Spülwasser Altbier - dann wäre das Wegschütten verständlich.

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